Jugendordnung der Kreissportjugend ( KSJ ) im Kreissportbund Sonneberg
§ 1 Name
(1) Die Kreissportjugend ist die Jugendorganisation des Kreissportbundes Sonneberg e.V. .
(2) Mitglieder der KSj sind alle Mitglieder der dem Landessportbund Thüringen beigetretenen Vereine und Verbände aus dem Landkreis Sonneberg, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Mitglieder sind auch ihre gewählten Vertreter.
(3) Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des KSB und der Jugendordnung der KSJ eigenständig und entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der für die Sportjugend bestimmten Mittel.
(4) Sitz der Kreissportjugend ist Sonneberg.
(5) Die Geschäftsstelle der KSJ hat ihren Sitz in der Geschäftsstelle des Kreissportbundes Sonneberg und wird vom Geschäftsführer geleitet.
2 Zweck
(1) Die KSJ ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Freistaat Thüringen. Sie setzt die Inhalte des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im und durch den Sport um.
(2) Unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates hat sie folgende Ziele und Aufgaben:
(2) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seiner ganzen Breite (Freizeit-, Breiten- und Leistungssport)
(3) Förderung der sportl. Betätigung zur Gesundheitsförderung
(4) Förderung der Befähigung zu sozialem Verhalten
(5) Förderung der außersportlichen Jugendarbeit durch Freizeitangebote für junge Menschen
(6) Förderung von Bildung und Kulturverständnis (z. B. Integration, Inklusion)
(7) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und des Zusammenlebens
(8) Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Familienzentren, Schulen und Eltern
(9) Zusammenarbeit mit anerkannten Jugendorganisationen,
(10) Förderung des jungen Ehrenamtes
(11) Anregung zum bürgerschaftlichen Engagement von jungen Menschen
(12) Aus-, Fort- und Weiterbildung von jungen Menschen
(13) Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung junger Menschen
(14) Mitarbeit in kommunalen Jugendausschüssen und AG's
(15) Pflege der internationalen Verständigung
(16) Sportpolitische Interessenvertretung/ Sorge dafür tragen, dass Jugendarbeit im Sport die gesellschaftliche Anerkennung bekommt, welche ihren spezifischen Potenzialen entspricht.
§ 3 Grundsätze
(1) Die KSJ bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und ist parteienpolitisch neutral. Sie ist gegen jede Art von Extremismus.
(2) Sie wirkt jugend- und sportpolitisch und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung ihrer Mitglieder ein.
(3) Die KSJ erkennt an, dass es keine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt und bemüht sich, die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern zu berücksichtigen.
(4) Sie strebt mit ihren Aktivitäten die Herstellung von Chancengerechtigkeit, Gleichberechtigung und Integration von jungen Menschen, unabhängig von sozialer, ethnischer und religiöser Herkunft sowie ihrer Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität, an.
§ 4 Gliederung
(1) Die Mitglieder der KSJ geben sich in den Vereinen und in den Sportverbänden eigene Leitungsstrukturen in Form von Jugendleitungen.
(2) Sie entscheiden eigenständig in ihrem Verantwortungsbereich auf der Grundlage der Satzung und Ordnungen des KSB sowie der Jugendordnung und weiterer Organe der KSJ.
(3) Organe der KSJ sind:
- der Kreisjugendtag
- der Kreisjugendausschuss
- der Vorstand
§ 5 Kreisjugendtag
Der Kreisjugendtag ist das oberste Organ der Kreissportjugend. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage.
- Zusammensetzung
Der Kreisjugendtag setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Delegierten der Vereine und Sportverbände - Jeder Sportverein erhält je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme. Jeder Sportverband erhält je angefangene 500 Mitglieder eine Stimme.
- Aufgaben
Die Aufgaben des Kreisjugendtages sind:
- Beratung von Grundsatzfragen
- Beschlussfassung über die Jugendordnung der KSJ bzw. deren Veränderung
- Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit
- Beschluss von Arbeitsschwerpunkten für die Tätigkeit des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstands
- Beratung und Verabschiedung der Jahresplanung
- Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsvorschlag
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Wahl der Delegierten zum Landesjugendtag
- Durchführung und Einberufung
Der Kreisjugendtag ist spätestens einen Monat vor jedem ordentlichen Kreissporttag des KSB durchzuführen.
Auf Antrag von 2/3 der Vereins- oder Verbandsjugendleitungen oder des Vorstandes der KSJ ist ein außerordentlicher Kreisjugendtag durchzuführen.
Der Kreisjugendtag ist ordnungsgemäß einberufen, wenn mindestens 14 Tage vorher die Einladung vom Vorstand schriftlich (Anschreiben, E-Mail) an alle Jugendleitungen mit Bekanntgabe der Tagesordnung versendet worden ist.Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschlussfassung fest. Anträge zum ordentlichen Jugendtag müssen schriftlich mit Begründung vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein.
Der Kreisjugendtag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden.
§ 6 Abstimmen(eigener Paragraf, da dies für alle Organe gilt)
(1) Beschlüsse der KSJ werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.Beschlüsse zur Veränderung der Jugendordnung können nur von einem ordentlichen Jugendtag
beschlossen werden und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Abstimmungen und Wahlen müssen auf Antrag mindestens einer Stimme geheim durch Stimmzettel erfolgen. In allen anderen Fällen kann per Handzeichen abgestimmt werden.
§7 Kreisjugendausschuss
(1)Der Kreisjugendausschuss besteht aus den Jugendwarten/innen der Vereine und Verbände sowie den Mitgliedern des Vorstandes. Die Sportvereine und Verbände entsenden einen stimmberechtigten Delegierten. Jeder Delegierte verfügt über eine Stimme.
(2) Der Kreisjugendausschuss wird in den Jahren zwischen den Kreisjugendtagen mindestens einmal pro Jahr einberufen. In den Jahren, in denen ein Landesjugendtag stattfindet, muss kein Kreisjugendausschuss einberufen werden.
(3) Ein außerordentlicher Kreisjugendausschuss ist einzuberufen, wenn 2/5 der Vereins- oder Verbandsjugendleitungen einen Antrag an den Vorstand einreichen.
(4)Aufgaben des Kreisjugendausschusses sind die Bestätigung des Jahresfinanzabschlusses und die Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag. Darüber hinaus werden die Aufgaben entsprechend der Festlegungen des § 5, Absatz 2 bearbeitet.
(5) Der Kreisjugendausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Er ist ordnungsgemäß einberufen, wenn mindestens 14 Tage vor dem Durchführungstag durch Veröffentlichung per Textform (Anschreiben, E-Mail) eingeladen wurde.
(6) Vor den Sitzungen des Kreisjugendausschusses ist der/die Vorsitzende des KSB zu informieren.
§ 8 Vorstand
(1) Zusammensetzung
Der Vorstand der Kreisportjugend setzt sich aus dem ersten Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, dem Jugendsprecher und weiteren 7 Vorstandsmitgliedern zusammen. Die zahlenmäßige Stärke beträgt bis zu 11 Sportfreunden.
(2) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. In den Vorstand ist wählbar, wer einer Mitgliedsorganisation des LSB Thüringen angehört.
(3) Der Vorstand führt die KSJ, vertritt sie nach innen und außen, sorgt für die Durchsetzung der Beschlüsse des Kreisjugendtages und des Kreisjugendausschusses und achtet auf die Einhaltung der Satzung des KSB und der Jugendordnung der KSJ. Die Aufgaben und Arbeitsinhalte der KSJ werden vom Vorstand festgelegt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend sind.
§9 Gremien des Vorstands
Zur Planung und Durchführung besondererAufgaben kann der Vorstand Kommissionen berufen. Er muss personelle Vorschläge für diese Gremien von den Vereinen und Sportverbänden einholen.
Die Kommissionsvorsitzenden werden von den Mitgliedern der Kommission aus ihrer Mitte gewählt.
Die Kommissionen nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr und bereiten Beschlüsse des Vorstandes vor. Die Tätigkeit der Kommissionen endet spätestens mit der Wahlperiode des Vorstandes.
§ 10 Vertretung
(1)Die Kreissportjugend wird durch ihren Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch einen der Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(2)Der Vorsitzende ist gemäß § 8 der Satzung des KSB Mitglied des Vorstandes des Kreissportbundes Sonneberg.
§ 11 Schreibweise
Die verwendeten Funktions- und Statusbezeichnungen dieser Ordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 12 Gültigkeit/Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt nach Zustimmung durch den Kreisjugendtag in Kraft. Alle bisherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit. Alle nicht in dieser Jugendordnung aufgeführten Bestimmungen regeln sich nach der Satzung des KSB Sonneberg sowie dessen Ordnungen.
Beschlossen am 31.08.2015.